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   BVerwG, 16.01.2003 - 1 B 468.02   

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https://dejure.org/2003,16703
BVerwG, 16.01.2003 - 1 B 468.02 (https://dejure.org/2003,16703)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2003 - 1 B 468.02 (https://dejure.org/2003,16703)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - 1 B 468.02 (https://dejure.org/2003,16703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Verfahrensfehler - Rechtsanwaltliche Pflicht zur eigenverantwortlichen Überwachung der Wahrung prozessualer Fristen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.08.1994 - 11 B 68.94
    Auszug aus BVerwG, 16.01.2003 - 1 B 468.02
    Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht (vgl. Beschluss vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 189 m.w.N.).

    Er muss aber auch bei Übertragung der Fristwahrung an einen mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen Kollegen für eine Anleitung und Überwachung dieses Anwalts Sorge tragen, um seinen Sorgfaltspflichten bei der Organisation der Fristenkontrolle zu genügen (Beschluss vom 15. August 1994 a.a.O.; ähnlich BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - LS 3 - ).

  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 121.91

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessvertreters

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2003 - 1 B 468.02
    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (stRspr, z.B. Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 C 23.01 - Beschluss vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 2/93

    Wiederseinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2003 - 1 B 468.02
    Er muss aber auch bei Übertragung der Fristwahrung an einen mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen Kollegen für eine Anleitung und Überwachung dieses Anwalts Sorge tragen, um seinen Sorgfaltspflichten bei der Organisation der Fristenkontrolle zu genügen (Beschluss vom 15. August 1994 a.a.O.; ähnlich BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - LS 3 - ).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 6 C 23.01

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Pflichten

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2003 - 1 B 468.02
    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (stRspr, z.B. Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 C 23.01 - Beschluss vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176).
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